§ 33 bis § 36 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§ 87a bis § 87e Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
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