LandesrechtSteiermarkLandesesetzeLandesfonds zur Förderung von Wissenschaft und Forschung

Landesfonds zur Förderung von Wissenschaft und Forschung

In Kraft seit 16. Oktober 1969
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Forschung in Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung, Steiermärkischer Wissenschafts- und Forschungslandesfonds’, im folgenden kurz ,Landesfonds‘ genannt.

(2) Zur Durchführung dieser Aufgabe können Fondsmittel insbesondere gewährt werden zur

1. Beistellung von wissenschaftlichem Personal und Hilfspersonal,

2. Bereitstellung und Erhaltung von Arbeitsräumlichkeiten,

3. Anschaffung von Forschungseinrichtungen,

4. Unterstützung der steirischen Hochschulen einschließlich der Berufung bzw. der Berufungsabwehr von Hochschullehrern an steirische Hochschulen,

5. Vergabe von Forschungsaufträgen bzw. wissenschaftlichen Untersuchungen,

6. Förderung der akademischen Mobilität, wissenschaftlicher Veranstaltungen, Publikationen und Projekte sowie Vergabe von Beihilfen für Studierende.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/1999, LGBl. Nr. 138/2006

§ 2

§ 2

Der Landesfonds ist von der Landesregierung zu verwalten.

§ 4

§ 4

Die Mittel des Landesfonds werden aufgebracht durch

a) Zuwendungen aus Mitteln des Landes Steiermark,

b) Zuwendungen von Gemeinden des Landes und von gesetzlichen beruflichen Vertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe,

c) Zinsen vom angelegten Fondskapital,

d) Tilgungsraten,

e) Zinsenerträgnisse aus gewährten Darlehen und

f) sonstige Zuwendungen.

Die Zuwendungen des Landes gemäß Abs. 1 lit.a bestimmt der Landtag im jährlichen Landesvoranschlag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/1996

§ 5

§ 5

(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und zinsbrin gend anzulegen.

(2) Über Stand und Gebarung des Landesfonds ist dem Landtag alljährlich Bericht zu erstatten.

(3) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus Fondsmitteln zu tragen.

§ 6

§ 6

(1) Die Fondshilfe besteht für bestimmte, genau umschriebene Vorhaben je nach dem zu erreichenden Förderungsziel in der Gewährung von einmaligen oder laufenden Förderungsbeiträgen oder von Darlehen.

(2) Ansuchen um Gewährung von Fondshilfe sind an das Amt der Landesregierung zu richten; jene für Zwecke der Hoch schulen sind von den obersten akademischen Behörden einzubringen.

(3) Den Ansuchen sind alle zu ihrer Überprüfung und zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit und Durchführbarkeit des Vorhabens (§ 8) erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

§ 7

§ 7

(1) Die Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung ist vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 2 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn

a) die Landesregierung über wesentliche Umstände unvollständig unterrichtet worden ist oder

b) das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

c) die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Nachweise nicht beigebracht werden.

(3) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte.

(4) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Vorhabens für weitere, durch den Landesfonds geförderte Vorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung der Landesregierung veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Landesfonds abzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/1998

§ 8

§ 8

(1) Die Landesriegerung kann Fondshilfe gewähren, wenn das zu fördernde Vorhaben nach seiner Bedeutung förderungs würdig (§ 1 Abs. 1) und durchführbar ist; auf die vorhandenen Fondsmittel und die Förderungswürdigkeit sonstiger Ansu chen ist Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Fondshilfe besteht nicht.

(2) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsansuchen sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen oder ein Gutachten der für diesen Wissenschaftszweig zuständigen Hochschule einzuholen.

§ 9

§ 9

Die Auflösung des Landesfonds erfolgt durch Landesgesetz.

§ 10

§ 10

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

§ 11

§ 11 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 4 und der Entfall des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/1996 sind mit 22. August 1996 in Kraft getreten.

(2) Die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 96/1998 ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.

(3) Die Änderung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/1999 ist mit 12. Februar 1999 in Kraft getreten.

(4) Die Änderung des § 2 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 138/2006 tritt mit den der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2006