(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Forschung in Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung, Steiermärkischer Wissenschafts- und Forschungslandesfonds’, im folgenden kurz ,Landesfonds‘ genannt.
(2) Zur Durchführung dieser Aufgabe können Fondsmittel insbesondere gewährt werden zur
1. Beistellung von wissenschaftlichem Personal und Hilfspersonal,
2. Bereitstellung und Erhaltung von Arbeitsräumlichkeiten,
3. Anschaffung von Forschungseinrichtungen,
4. Unterstützung der steirischen Hochschulen einschließlich der Berufung bzw. der Berufungsabwehr von Hochschullehrern an steirische Hochschulen,
5. Vergabe von Forschungsaufträgen bzw. wissenschaftlichen Untersuchungen,
6. Förderung der akademischen Mobilität, wissenschaftlicher Veranstaltungen, Publikationen und Projekte sowie Vergabe von Beihilfen für Studierende.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/1999, LGBl. Nr. 138/2006
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