(1) Die Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung ist vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 2 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
a) die Landesregierung über wesentliche Umstände unvollständig unterrichtet worden ist oder
b) das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
c) die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Nachweise nicht beigebracht werden.
(3) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte.
(4) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Vorhabens für weitere, durch den Landesfonds geförderte Vorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung der Landesregierung veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Landesfonds abzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/1998
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