(1) Die Landesriegerung kann Fondshilfe gewähren, wenn das zu fördernde Vorhaben nach seiner Bedeutung förderungs würdig (§ 1 Abs. 1) und durchführbar ist; auf die vorhandenen Fondsmittel und die Förderungswürdigkeit sonstiger Ansu chen ist Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Fondshilfe besteht nicht.
(2) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsansuchen sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen oder ein Gutachten der für diesen Wissenschaftszweig zuständigen Hochschule einzuholen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise