(1) Die Fondshilfe besteht für bestimmte, genau umschriebene Vorhaben je nach dem zu erreichenden Förderungsziel in der Gewährung von einmaligen oder laufenden Förderungsbeiträgen oder von Darlehen.
(2) Ansuchen um Gewährung von Fondshilfe sind an das Amt der Landesregierung zu richten; jene für Zwecke der Hoch schulen sind von den obersten akademischen Behörden einzubringen.
(3) Den Ansuchen sind alle zu ihrer Überprüfung und zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit und Durchführbarkeit des Vorhabens (§ 8) erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
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