(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und zinsbrin gend anzulegen.
(2) Über Stand und Gebarung des Landesfonds ist dem Landtag alljährlich Bericht zu erstatten.
(3) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus Fondsmitteln zu tragen.
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