Vorwort
§ 1 § 1
Zur Erstellung von Gutachten über die nach den §§ 8, 9, 12, 19, 28, 29, 30, 31 und 32 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, und nach den §§ 6, 16, 25 und 26 des Bodenbeschaffungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1974, zu erbringenden Leistungen, für die nach diesen Bestimmungen die Einholung des Gutachtens einer Gutachterkommission vorgesehen ist, wird beim Amt der Landesregierung eine Gutachterkommission (im folgenden als Kommission bezeichnet) eingerichtet.
§ 2 § 2
(1) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei geeigneten Sachverständigen.
(2) Der Vorsitzende muß rechtskundig sein. Er ist von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann wiederholt werden.
(3) Je eines der beiden sachverständigen Kommissionsmitglieder ist jeweils vom Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten, bei Gutachten betreffend die Genehmigung von Rechtsgeschäften (§ 9 des Stadterneuerungsgesetzes) von den Vertragschließenden und von der Gemeinde, aus den von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz im Land Oberösterreich geführten Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder aus dem Kreis der nach ihrem Fachgebiet jeweils in Betracht kommenden staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker zu bestellen.
(4) Die Bestellung der sachverständigen Kommissionsmitglieder hat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Aufforderung (§ 5 Abs. 2 erster Satz) zu erfolgen. Kommt der zur Bestellung Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so hat ihm die Landesregierung eine Nachfrist von weiteren zwei Wochen zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen. Bei ungenütztem Ablauf dieser Nachfrist hat die Landesregierung das betreffende Kommissionsmitglied zu bestellen.
(5) Für jedes Kommissionsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Kommissionsmitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Ersatzmitglieder müssen die für die Bestellung zu Kommissionsmitgliedern erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Für ihre Bestellung gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ist ein sachverständiges Kommissionsmitglied verhindert, so hat es seine Verhinderung unverzüglich nach Einberufung der Sitzung dem Vorsitzenden bekanntzugeben, welcher das Ersatzmitglied einzuberufen hat. Ist der Vorsitzende verhindert, so hat er selbst rechtzeitig für seine Vertretung zu sorgen.
§ 3 § 3
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei der Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
1. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
2. die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
3. es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
Im Fall der Abberufung der oder des Vorsitzenden (des für sie oder ihn bestellten Ersatzmitglieds) ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender (ein neues Ersatzmitglied) zu bestellen. Im Fall der Abberufung eines sachverständigen Kommissionsmitglieds (Ersatzmitglieds) ist für die Erstellung des betreffenden Gutachtens ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr.
60/2010)
(2) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen nicht mit der Verwaltung von gemeindeeigenen Liegenschaften befaßt sein.
(3) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten geheimzuhalten.
§ 4 § 4
(1) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172).
(2) Über das Vorliegen eines von einem Kommissionsmitglied angenommenen oder von einem Beteiligten behaupteten Ausschließungsgrundes hat in allen Fällen der Vorsitzende endgültig zu entscheiden; er hat die Vertretung des ausgeschlossenen Kommissionsmitgliedes durch das Ersatzmitglied zu veranlassen.
(3) Ist gemäß Abs. 1 und 2 auch das Ersatzmitglied ausgeschlossen, so hat hinsichtlich des Vorsitzenden der Ausschließungsgrund außer Betracht zu bleiben; hinsichtlich der sachverständigen Kommissionsmitglieder hat in diesem Fall unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 5 eine Neubestellung zu erfolgen.
§ 5 § 5
(1) Die Kommission hat ihr Gutachten über Ersuchen der hiefür zuständigen Behörde zu erstellen. Das Ersuchen ist schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen. Dem Ersuchen sind die den Sachverhalt betreffenden Unterlagen anzuschließen.
(2) Der Vorsitzende hat den Entschädigungsberechtigten und den Entschädigungsverpflichteten, bei Gutachten betreffend die Genehmigung von Rechtsgeschäften (§ 9 des Stadterneuerungsgesetzes) die Vertragschließenden und die Gemeinde, unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens schriftlich aufzufordern, je einen geeigneten Sachverständigen (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2) als Kommissionsmitglied und als dessen Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Aufforderung hat insoweit zu unterbleiben, als geeignete Sachverständige und die Nachweise ihrer Bestellung zu Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) bereits anläßlich des Ersuchens bekanntgegeben wurden.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich; sie sind vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Das Ergebnis der Sitzungen ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu unterfertigen ist.
(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Kommt über das Gutachten keine einheitliche Auffassung zustande, so ist dem Gutachten die mehrheitlich vertretene Auffassung zugrunde zu legen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Bloß das Verfahren betreffende Anordnungen hat der Vorsitzende - in der Regel nach Anhörung der beiden sachverständigen Kommissionsmitglieder - zu treffen.
(6) Der Vorsitzende hat das Gutachten der ersuchenden Behörde unter Rückschluß der vorgelegten Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
§ 6 § 6
(1) Den sachverständigen Mitgliedern der Kommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich bei gerichtlich beeideten Sachverständigen, ausgenommen bei Ziviltechnikern, nach den für Sachverständige in gerichtlichen Verfahren geltenden Vorschriften. Diesbezüglich finden die §§ 24 bis 36 und die in Betracht kommenden Tarife des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtes die Verwaltungsbehörde oder das Landesverwaltungsgericht tritt, über deren Ersuchen die Kommission tätig geworden ist. Bei Ziviltechnikern, auch wenn sie gerichtlich beeidete Sachverständige sind, richtet sich die Entschädigung nach der in Betracht kommenden Gebührenordnung für Ziviltechnikerleistungen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Der Vorsitzende der Kommission hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr, die von der Landesregierung nach Maßgabe der Art seiner Tätigkeit und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes festzusetzen ist. Die Festsetzung einer angemessenen Pauschalgebühr ist zulässig.
(3) Die sich gemäß Abs. 1 und 2 ergebenden Kosten einschließlich einer von der Landesregierung nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes festzusetzenden Pauschalgebühr für den Aufwand der Kommission sind
a) in den Fällen der §§ 8, 9, 29, 30 und 31 des Stadterneuerungsgesetzes und in den Fällen der §§ 6 und 26 des Bodenbeschaffungsgesetzes von der Gemeinde,
b) in den Fällen der §§ 12 und 32 des Stadterneuerungsgesetzes von der Erneuerungsgemeinschaft und
c) in den Fällen der §§ 19 und 28 des Stadterneuerungsgesetzes und der §§ 16 und 25 des Bodenbeschaffungsgesetzes vom Enteignungswerber bzw. Rückübereignungswerber
zu tragen und erforderlichenfalls von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 7 § 7
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 8 § 8
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die als landesgesetzliche Vorschriften geltenden Bestimmungen des § 22 des Stadterneuerungsgesetzes und des § 19 des Bodenbeschaffungsgesetzes außer Kraft.