(1) (Verfassungsbestimmung) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei der Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Die Kommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 3 zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
1. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
2. die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder
3. es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
Im Fall der Abberufung der oder des Vorsitzenden (des für sie oder ihn bestellten Ersatzmitglieds) ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender (ein neues Ersatzmitglied) zu bestellen. Im Fall der Abberufung eines sachverständigen Kommissionsmitglieds (Ersatzmitglieds) ist für die Erstellung des betreffenden Gutachtens ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)
(2) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen nicht mit der Verwaltung von gemeindeeigenen Liegenschaften befaßt sein.
(3) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über die ihnen durch ihre Tätigkeit als Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten verpflichtet, soweit und solange dies aus den überwiegenden berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
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