(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die als landesgesetzliche Vorschriften geltenden Bestimmungen des § 22 des Stadterneuerungsgesetzes und des § 19 des Bodenbeschaffungsgesetzes außer Kraft.
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