(1) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei geeigneten Sachverständigen.
(2) Der Vorsitzende muß rechtskundig sein. Er ist von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann wiederholt werden.
(3) Je eines der beiden sachverständigen Kommissionsmitglieder ist jeweils vom Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten, bei Gutachten betreffend die Genehmigung von Rechtsgeschäften (§ 9 des Stadterneuerungsgesetzes) von den Vertragschließenden und von der Gemeinde, aus den von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz im Land Oberösterreich geführten Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder aus dem Kreis der nach ihrem Fachgebiet jeweils in Betracht kommenden staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker zu bestellen.
(4) Die Bestellung der sachverständigen Kommissionsmitglieder hat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Aufforderung (§ 5 Abs. 2 erster Satz) zu erfolgen. Kommt der zur Bestellung Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so hat ihm die Landesregierung eine Nachfrist von weiteren zwei Wochen zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen. Bei ungenütztem Ablauf dieser Nachfrist hat die Landesregierung das betreffende Kommissionsmitglied zu bestellen.
(5) Für jedes Kommissionsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Kommissionsmitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Ersatzmitglieder müssen die für die Bestellung zu Kommissionsmitgliedern erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Für ihre Bestellung gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ist ein sachverständiges Kommissionsmitglied verhindert, so hat es seine Verhinderung unverzüglich nach Einberufung der Sitzung dem Vorsitzenden bekanntzugeben, welcher das Ersatzmitglied einzuberufen hat. Ist der Vorsitzende verhindert, so hat er selbst rechtzeitig für seine Vertretung zu sorgen.
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