Zur Erstellung von Gutachten über die nach den §§ 8, 9, 12, 19, 28, 29, 30, 31 und 32 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, und nach den §§ 6, 16, 25 und 26 des Bodenbeschaffungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1974, zu erbringenden Leistungen, für die nach diesen Bestimmungen die Einholung des Gutachtens einer Gutachterkommission vorgesehen ist, wird beim Amt der Landesregierung eine Gutachterkommission (im folgenden als Kommission bezeichnet) eingerichtet.
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