(1) Die Kommission hat ihr Gutachten über Ersuchen der hiefür zuständigen Behörde zu erstellen. Das Ersuchen ist schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen. Dem Ersuchen sind die den Sachverhalt betreffenden Unterlagen anzuschließen.
(2) Der Vorsitzende hat den Entschädigungsberechtigten und den Entschädigungsverpflichteten, bei Gutachten betreffend die Genehmigung von Rechtsgeschäften (§ 9 des Stadterneuerungsgesetzes) die Vertragschließenden und die Gemeinde, unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens schriftlich aufzufordern, je einen geeigneten Sachverständigen (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2) als Kommissionsmitglied und als dessen Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Aufforderung hat insoweit zu unterbleiben, als geeignete Sachverständige und die Nachweise ihrer Bestellung zu Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) bereits anläßlich des Ersuchens bekanntgegeben wurden.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich; sie sind vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Das Ergebnis der Sitzungen ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu unterfertigen ist.
(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Kommt über das Gutachten keine einheitliche Auffassung zustande, so ist dem Gutachten die mehrheitlich vertretene Auffassung zugrunde zu legen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Bloß das Verfahren betreffende Anordnungen hat der Vorsitzende - in der Regel nach Anhörung der beiden sachverständigen Kommissionsmitglieder - zu treffen.
(6) Der Vorsitzende hat das Gutachten der ersuchenden Behörde unter Rückschluß der vorgelegten Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
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