(1) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172).
(2) Über das Vorliegen eines von einem Kommissionsmitglied angenommenen oder von einem Beteiligten behaupteten Ausschließungsgrundes hat in allen Fällen der Vorsitzende endgültig zu entscheiden; er hat die Vertretung des ausgeschlossenen Kommissionsmitgliedes durch das Ersatzmitglied zu veranlassen.
(3) Ist gemäß Abs. 1 und 2 auch das Ersatzmitglied ausgeschlossen, so hat hinsichtlich des Vorsitzenden der Ausschließungsgrund außer Betracht zu bleiben; hinsichtlich der sachverständigen Kommissionsmitglieder hat in diesem Fall unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 5 eine Neubestellung zu erfolgen.
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