(1) Den sachverständigen Mitgliedern der Kommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich bei gerichtlich beeideten Sachverständigen, ausgenommen bei Ziviltechnikern, nach den für Sachverständige in gerichtlichen Verfahren geltenden Vorschriften. Diesbezüglich finden die §§ 24 bis 36 und die in Betracht kommenden Tarife des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtes die Verwaltungsbehörde oder das Landesverwaltungsgericht tritt, über deren Ersuchen die Kommission tätig geworden ist. Bei Ziviltechnikern, auch wenn sie gerichtlich beeidete Sachverständige sind, richtet sich die Entschädigung nach der in Betracht kommenden Gebührenordnung für Ziviltechnikerleistungen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Der Vorsitzende der Kommission hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr, die von der Landesregierung nach Maßgabe der Art seiner Tätigkeit und des hiefür erforderlichen Zeitaufwandes festzusetzen ist. Die Festsetzung einer angemessenen Pauschalgebühr ist zulässig.
(3) Die sich gemäß Abs. 1 und 2 ergebenden Kosten einschließlich einer von der Landesregierung nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes festzusetzenden Pauschalgebühr für den Aufwand der Kommission sind
a) in den Fällen der §§ 8, 9, 29, 30 und 31 des Stadterneuerungsgesetzes und in den Fällen der §§ 6 und 26 des Bodenbeschaffungsgesetzes von der Gemeinde,
b) in den Fällen der §§ 12 und 32 des Stadterneuerungsgesetzes von der Erneuerungsgemeinschaft und
c) in den Fällen der §§ 19 und 28 des Stadterneuerungsgesetzes und der §§ 16 und 25 des Bodenbeschaffungsgesetzes vom Enteignungswerber bzw. Rückübereignungswerber
zu tragen und erforderlichenfalls von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben.
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