LandesrechtKärntenLandesesetzeMitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz

In Kraft seit 08. Juli 1999
Up-to-date

Art. 1

Artikel I

Das Gesetz vom 28. Februar 1978 über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 53/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/1979, wird aufgehoben.

Art. 2

Artikel II

Das Gesetz vom 31. Oktober 1960, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt übertragen werden, LGBl. Nr. 53/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 52/1965 und 20/1995 und der Kundmachung LGBl. Nr. 18/1961, wird wie folgt geändert:

Artikel I entfällt.

Art. 3

Artikel III

Das Gesetz vom 31. Oktober 1960, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Villach übertragen werden, LGBl. Nr. 54/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 53/1965 und 19/1995, wird wie folgt geändert:

Artikel I entfällt.

Art. 4

Artikel IV

Das Campingplatzgesetz 1970, LGBl. Nr. 143, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1997, wird wie folgt geändert:

Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt:

"§ 17

Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der

Bundespolizeidirektionen

(l) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektionen haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung und des Betriebes eines Campingplatzes ohne Bewilligung (§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 1) mitzuwirken durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben den Bezirksverwaltungsbehörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse nach § 14 Abs 1 und der Sperre gemäß §§ 14 Abs 2 und 15 Abs 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."

Art. 5

Artikel V

Das Gemeindekanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 18/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 15/1982, 11/1988, 32/1988, 107/1993, 52/1994 und 2/1996, wird wie folgt geändert:

Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

"§ 23a

Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen

und der Bundesgendarmerie

(l) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben Wahrnehmungen über eine gemäß § 6a verbotene Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut der Behörde zur Kenntnis zu bringen; solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben den Behörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 6d im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."

Art. 6

Artikel VI

Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 139/1991, in der gemäß dem Gesetz LGBl. Nr. 42/1997 geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:

§ 36 lautet:

"§ 36

Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen

und der Bundesgendarmerie

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse gemäß den §§ 18, 21 Abs 5, 24, 25 Abs 5 und 31 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."

Art. 7

Artikel VII

Das Gesetz vom 2. Juli 1971 über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl. Nr. 61/1971, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1994 und 50/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 21/1972, wird wie folgt geändert:

§ 30 lautet:

"§ 30

Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen

und der Bundesgendarmerie

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Enterdigung ohne Bewilligung (§ 29 Abs 1 lit g) mitzuwirken durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind."

Art. 8

Artikel VIII

Das Gesetz vom 22. März 1923 über die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 18/1923, wird wie folgt geändert:

§ 8 entfällt.

Art. 9

Artikel IX

Das Kärntner Jagdgesetz 1978, LGBl. Nr. 76, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 32/1988, 104/1991, 50/1995, 108/1996 und der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1992, wird wie folgt geändert:

§ 97 lautet:

"§ 97

Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der

Bundespolizeidirektionen

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie - im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese - haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der §§ 36 Abs 1, 2 und 4, 41 Abs 1, 54 Abs 1, 54a Abs 1, 68 Abs 1, 69 Abs 1 und 2 und 70 Abs 2 mitzuwirken durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind."

Art. 10

Artikel X

Das Kulturpflanzenschutzgesetz 1983, LGBl. Nr. 81, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Abs 1 zweiter Satz wird nach dem Wort "Schulen" das Wort "und" eingefügt und entfallen die Worte "öffentlichen Sicherheit und".

2. Im § 19 Abs 2 wird nach dem Wort "Lehranstalten" das Wort "sowie" eingefügt und entfallen die Worte "der öffentlichen Sicherheit".

Art. 11

Artikel XI

Das Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1984, wird wie folgt geändert:

§ 8 lautet:

"§ 8

Mitwirkung der Bundesgendarmerie

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmeriehaben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen des § 9 Abs 1 lit a, des § 9 Abs 1 lit b, soweit er sich auf § 3 Abs 3 und § 3 Abs 4 lit a und b bezieht, und des § 9 Abs 2 lit a bis c mitzuwirken durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind."

Art. 12

Artikel XII

Anpassungsbestimmungen

für den Wachkörper Bundespolizei

(1) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe "Bundesgendarmerie", "Gendarmerie", "Bundessicherheitswache" oder "Sicherheitswache" in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle das Wort "Bundespolizei" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(2) Soweit auf sie in Landesgesetzen in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, treten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an die Stelle der Begriffe

a) "Landesgendarmeriekommando" der Begriff "Landespolizeikommando",

b) "Bezirksgendarmeriekommando" die Begriffe "Bezirks- oder Stadtpolizeikommando" und

c) "Gendarmerieposten", "Polizeidienststelle" oder "Polizei- oder Gendarmeriedienststelle" der Begriff "Polizeiinspektion" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für die Verwendung der dort genannten Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen sowie für Verweisungen auf das Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl Nr 53/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/1979.

(4) Soweit aufgrund der Bestimmungen des Abs 1 nunmehr der Bundespolizei die Mitwirkung nach dem Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl Nr 53/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/1979, zukommt, ist diese Mitwirkung ab 1. Juli 2005 in dem Umfang auszuüben, wie sie bis zum 30. Juni 2005 der Bundesgendarmerie zukam.

(5) Sollte durch eine Anpassung nach Abs 1 oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Begriffen oder eine Verdoppelung von Zuständigkeiten entstehen, so entfällt der/die erste der beiden gleichlautenden Begriffe oder Zuständigkeiten sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktion oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort."