Artikel IX
Das Kärntner Jagdgesetz 1978, LGBl. Nr. 76, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 32/1988, 104/1991, 50/1995, 108/1996 und der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1992, wird wie folgt geändert:
§ 97 lautet:
"§ 97
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der
Bundespolizeidirektionen
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie - im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese - haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der §§ 36 Abs 1, 2 und 4, 41 Abs 1, 54 Abs 1, 54a Abs 1, 68 Abs 1, 69 Abs 1 und 2 und 70 Abs 2 mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind."
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