Artikel VI
Das Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 139/1991, in der gemäß dem Gesetz LGBl. Nr. 42/1997 geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
§ 36 lautet:
"§ 36
Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen
und der Bundesgendarmerie
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse gemäß den §§ 18, 21 Abs 5, 24, 25 Abs 5 und 31 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."
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