Artikel IV
Das Campingplatzgesetz 1970, LGBl. Nr. 143, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1997, wird wie folgt geändert:
Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt:
"§ 17
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der
Bundespolizeidirektionen
(l) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektionen haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Errichtung und des Betriebes eines Campingplatzes ohne Bewilligung (§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 1) mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben den Bezirksverwaltungsbehörden über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse nach § 14 Abs 1 und der Sperre gemäß §§ 14 Abs 2 und 15 Abs 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."
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