Artikel XII
Anpassungsbestimmungen
für den Wachkörper Bundespolizei
(1) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe "Bundesgendarmerie", "Gendarmerie", "Bundessicherheitswache" oder "Sicherheitswache" in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle das Wort "Bundespolizei" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(2) Soweit auf sie in Landesgesetzen in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, treten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an die Stelle der Begriffe
a) "Landesgendarmeriekommando" der Begriff "Landespolizeikommando",
b) "Bezirksgendarmeriekommando" die Begriffe "Bezirks- oder Stadtpolizeikommando" und
c) "Gendarmerieposten", "Polizeidienststelle" oder "Polizei- oder Gendarmeriedienststelle" der Begriff "Polizeiinspektion" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für die Verwendung der dort genannten Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen sowie für Verweisungen auf das Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl Nr 53/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/1979.
(4) Soweit aufgrund der Bestimmungen des Abs 1 nunmehr der Bundespolizei die Mitwirkung nach dem Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl Nr 53/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/1979, zukommt, ist diese Mitwirkung ab 1. Juli 2005 in dem Umfang auszuüben, wie sie bis zum 30. Juni 2005 der Bundesgendarmerie zukam.
(5) Sollte durch eine Anpassung nach Abs 1 oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Begriffen oder eine Verdoppelung von Zuständigkeiten entstehen, so entfällt der/die erste der beiden gleichlautenden Begriffe oder Zuständigkeiten sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktion oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort."
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