Artikel VII
Das Gesetz vom 2. Juli 1971 über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl. Nr. 61/1971, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1994 und 50/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 21/1972, wird wie folgt geändert:
§ 30 lautet:
"§ 30
Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen
und der Bundesgendarmerie
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretung der Enterdigung ohne Bewilligung (§ 29 Abs 1 lit g) mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind."
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