Artikel XI
Das Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 4/1984, wird wie folgt geändert:
§ 8 lautet:
"§ 8
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmeriehaben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen des § 9 Abs 1 lit a, des § 9 Abs 1 lit b, soweit er sich auf § 3 Abs 3 und § 3 Abs 4 lit a und b bezieht, und des § 9 Abs 2 lit a bis c mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind."
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