Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Werden auf einem Grundstück Bäume, Sträucher oder ähnliche Gewächse gepflanzt, so sind von der Grenze zum Nachbargrundstück, wenn dieses seiner Beschaffenheit oder der Art seiner tatsächlichen Verwendung nach der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist, folgende Mindestabstände einzuhalten:
1. | Nüsse auf allen Unterlagen | 5 m |
2. | Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden Unterlagen | 4 m |
3. | Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlagen | 2 m |
4. | Marillen auf allen Unterlagen, Birnen auf Sämling | 3 m |
5. | Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen und Quitten | 1,5 m |
6. | Spaliere und Spindeln aller Obstarten | 1 m |
7. | Sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe | |
a) bis 2 m | 1 m | |
b) bis 3 m | 1,5 m | |
c) bis 5 m | 2,5 m | |
d) über 5 m | 3 m |
(2) Die im Abs. 1 genannten Abstände sind in Grünflächen (§ 16 Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) auch zu den Grundstücksgrenzen von Fahrwegen einzuhalten. Bei Spalieren und Spindeln hat jedoch der Mindestabstand zur Grenze von Fahrwegen 1,5 m zu betragen.
§ 2
§ 2
(1) Weinstöcke dürfen nicht näher als 1 m zur Nachbargrenze eines Grundstückes gesetzt werden. Wird jedoch eine Weingartenkultur derart ausgepflanzt, daß der durchschnittliche Reihenabstand mehr als 2 m beträgt, so ist zwischen der Randreihe und der Nachbargrenze mindestens ein Abstand in der Größe der halben durchschnittlichen Reihenentfernung zu belassen. Der gleiche Grenzabstand ist auch bei der Umwandlung schon bestehender Weingartenkulturen und beim Nachpflanzen einzelner Weinstöcke einzuhalten.
(2) Als Umwandlung ist jede Änderung des Reihenabstandes oder der bestehenden Erziehungsart einer Weingartenkultur anzusehen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Abstände sind auch zur Grenze von Fahrwegen einzuhalten.
§ 3
§ 3
(1) Die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 festgelegten Mindestpflanzabstände müssen nicht eingehalten werden, wenn das Nachbargrundstück im Eigentum derselben Person oder seines Ehegatten steht.
(2) Ein geringerer als der in §§ 1 und 2 Abs. 1 festgelegte Mindestpflanzabstand ist auf Antrag des Eigentümers des zu bepflanzenden Grundstückes zu bewilligen, wenn aufgrund der örtlichen Lage eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes nicht zu erwarten ist und die schriftliche Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes vorliegt.
§ 4
§ 4
Der Abstand ist bei Bäumen von der Mitte des Baumstammes, bei Sträuchern und Hecken von den nächst der Grenze befindlichen aus dem Boden nach oben wachsenden Trieben und bei Weinstöcken von der Mitte des Stockes zu messen.
§ 5
§ 5
(1) Umzäunungen von Grundstücken in Grünflächen (§ 16 Abs. 1 Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) dürfen unbeschadet anderweitig erforderlicher Bewilligungen nur in einer Entfernung von mindestens 50 cm vom Nachbargrundstück errichtet werden, wenn das Nachbargrundstück der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist. § 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Umzäunungen nach Abs. 1 entlang von Fahrwegen dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 3 m von der Fahrwegmitte errichtet werden.
§ 6
§ 6
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Auspflanzungen oder Umwandlungen gemäß §§ 1 und 2
1. zum Schutze von Abhängen, Böschungen oder Verkehrsanlagen,
2. längs von Flächen, die dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440,
unterliegen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Grenzbäume.
§ 7
§ 7
Wer
a) in geringerer als der zulässigen Entfernung von der Grenze eines Grundstückes Bäume, Sträucher oder Weinstöcke pflanzt,
b) bei Umwandlung einer Weingartenkultur oder bei Nachpflanzungen den vorgeschriebenen Abstand zur Nachbargrenze nicht einhält,
c) Umzäunungen von Grundstücken entgegen § 5 in geringerer als der vorgeschriebenen Entfernung errichtet,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu betrafen.
§ 8
§ 8
(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 7 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer der Grundfläche, auf der eine Auspflanzung, die Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur, eine Nachpflanzung oder eine Umzäunung entgegen §§ 1, 2 und 5 vorgenommen wurde oder dem Nutzungsberechtigten einer solchen Grundfläche, soweit er zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt war, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den geschaffenen Zustand soweit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zu erteilen, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Jahres ab Beendigung der Auspflanzung, der Umwandlung der bestehenden Weingartenkultur, der Nachpflanzung oder der Errichtung einer Umzäunung hievon Kenntnis erhalten hat.
§ 9
§ 9
Die §§ 2, 3 und 8 sind auch auf solche Weingartenkulturen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgepflanzt oder umgewandelt wurden.