(1) Die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 festgelegten Mindestpflanzabstände müssen nicht eingehalten werden, wenn das Nachbargrundstück im Eigentum derselben Person oder seines Ehegatten steht.
(2) Ein geringerer als der in §§ 1 und 2 Abs. 1 festgelegte Mindestpflanzabstand ist auf Antrag des Eigentümers des zu bepflanzenden Grundstückes zu bewilligen, wenn aufgrund der örtlichen Lage eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes nicht zu erwarten ist und die schriftliche Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes vorliegt.
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