(1) Werden auf einem Grundstück Bäume, Sträucher oder ähnliche Gewächse gepflanzt, so sind von der Grenze zum Nachbargrundstück, wenn dieses seiner Beschaffenheit oder der Art seiner tatsächlichen Verwendung nach der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist, folgende Mindestabstände einzuhalten:
1. | Nüsse auf allen Unterlagen | 5 m |
2. | Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden Unterlagen | 4 m |
3. | Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlagen | 2 m |
4. | Marillen auf allen Unterlagen, Birnen auf Sämling | 3 m |
5. | Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen und Quitten | 1,5 m |
6. | Spaliere und Spindeln aller Obstarten | 1 m |
7. | Sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe | |
a) bis 2 m | 1 m | |
b) bis 3 m | 1,5 m | |
c) bis 5 m | 2,5 m | |
d) über 5 m | 3 m |
(2) Die im Abs. 1 genannten Abstände sind in Grünflächen (§ 16 Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) auch zu den Grundstücksgrenzen von Fahrwegen einzuhalten. Bei Spalieren und Spindeln hat jedoch der Mindestabstand zur Grenze von Fahrwegen 1,5 m zu betragen.
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