(1) Umzäunungen von Grundstücken in Grünflächen (§ 16 Abs. 1 Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) dürfen unbeschadet anderweitig erforderlicher Bewilligungen nur in einer Entfernung von mindestens 50 cm vom Nachbargrundstück errichtet werden, wenn das Nachbargrundstück der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist. § 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Umzäunungen nach Abs. 1 entlang von Fahrwegen dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 3 m von der Fahrwegmitte errichtet werden.
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