Wer
a) in geringerer als der zulässigen Entfernung von der Grenze eines Grundstückes Bäume, Sträucher oder Weinstöcke pflanzt,
b) bei Umwandlung einer Weingartenkultur oder bei Nachpflanzungen den vorgeschriebenen Abstand zur Nachbargrenze nicht einhält,
c) Umzäunungen von Grundstücken entgegen § 5 in geringerer als der vorgeschriebenen Entfernung errichtet,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu betrafen.
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