(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 7 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer der Grundfläche, auf der eine Auspflanzung, die Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur, eine Nachpflanzung oder eine Umzäunung entgegen §§ 1, 2 und 5 vorgenommen wurde oder dem Nutzungsberechtigten einer solchen Grundfläche, soweit er zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt war, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den geschaffenen Zustand soweit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zu erteilen, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Jahres ab Beendigung der Auspflanzung, der Umwandlung der bestehenden Weingartenkultur, der Nachpflanzung oder der Errichtung einer Umzäunung hievon Kenntnis erhalten hat.
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