(1) Weinstöcke dürfen nicht näher als 1 m zur Nachbargrenze eines Grundstückes gesetzt werden. Wird jedoch eine Weingartenkultur derart ausgepflanzt, daß der durchschnittliche Reihenabstand mehr als 2 m beträgt, so ist zwischen der Randreihe und der Nachbargrenze mindestens ein Abstand in der Größe der halben durchschnittlichen Reihenentfernung zu belassen. Der gleiche Grenzabstand ist auch bei der Umwandlung schon bestehender Weingartenkulturen und beim Nachpflanzen einzelner Weinstöcke einzuhalten.
(2) Als Umwandlung ist jede Änderung des Reihenabstandes oder der bestehenden Erziehungsart einer Weingartenkultur anzusehen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Abstände sind auch zur Grenze von Fahrwegen einzuhalten.
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