(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Auspflanzungen oder Umwandlungen gemäß §§ 1 und 2
1. zum Schutze von Abhängen, Böschungen oder Verkehrsanlagen,
2. längs von Flächen, die dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440,
unterliegen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Grenzbäume.
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