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Unvereinbarkeitsgesetz

In Kraft seit 09. März 1926
Up-to-date

§ 1

§ 1

Mitglieder der Landesregierung und Mitglieder des Landtages, die eine im § 2, des Gesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 294, angeführte Stelle bekleiden, haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in die Landesregierung oder in den Landtag und, wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach erfolgter Wahl geschah, innerhalb eines Monates nach der Bestellung dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe der Bezüge die Anzeige zu erstatten.

§ 2

§ 2

Über jede Anzeige von Mitgliedern der Landesregierung stellt der Präsident des Landtages ohne Verzug fest, ob der Bund oder das Land am Unternehmen beteiligt ist, und bejahenden Falles, ob die Bundesregierung oder die Landesregierung die weitere Betätigung des Mitgliedes im Interesse des Bundes oder des Landes gelegen erklärt.

Ist der Bund oder das Land am Unternehmen nicht beteiligt oder hat der Bund oder das Land kein Interesse an der Betätigung, fordert der Präsident des Landtages das Mitglied der Landesregierung auf, ihm innerhalb Monatsfrist nachzuweisen, daß er seine Stelle beim Unternehmen zurückgelegt hat.

Der Präsident des Landtages hat nach Ablauf dieser Frist hierüber dem Landtag Bericht zu erstatten.

§ 3

§ 3

Die Anzeigen der Mitglieder der Landesregierung, zu denen eine Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Sinne des § 3, Absatz 1, Punkt 1 und 2 des Bundesgesetzes vorliegt, sowie die Anzeigen der Mitglieder des Landtages übergibt der Landtagspräsident dem Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages.

§ 4

§ 4

Der Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages wird von diesem aus seiner Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählt.

Er entscheidet über die Zulässigkeit der Betätigung der Mitglieder der Landesregierung, bei denen die Interessenerklärung der Bundes- oder Landesregierung vorliegt, sowie die der Mitglieder des Landtages an den in § 2 des Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit oder wenn sich wenigstens die Hälfte der Vertreter der Partei, der das betreffende Mitglied des Landtages angehört, gegen die Betätigung aussprechen, ist diese unzulässig.

§ 5

§ 5

Der Unvereinbarkeitsausschuß hat binnen drei Monaten Beschluß zu fassen, er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten des Landtages mit.

Lautet der Beschluß dahin, daß eine im § 2 des Bundesgesetzes erwähnte Betätigung mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Landtagspräsident den Betroffenen zu verständigen und an ihn die Aufforderung im Sinne des § 2, Absatz 2, dieses Landesgesetzes zu richten sowie den Bericht nach Absatz 3 des erwähnten Paragraphen zu erstatten.

§ 6

§ 6

Dem Unvereinbarkeitsausschusse steht es auch zu, im Sinne des § 8 des Bundesgesetzes die Anträge auf Mandatsverlust bei Mißbrauch der Stelle in gewinnsüchtiger Absicht (§ 7 des Bundesgesetzes) sowie im Falle die Stelle entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beibehalten wird, für den Landtag vorzubereiten und die Untersuchung nach Absatz 2 des § 8 des Bundesgesetzes bei Beobachtung der Vorschrift des Absatzes 4 durchzuführen. Die Stellung des Antrages auf Aberkennung des Mandates an den Verfassungsgerichtshof bleibt aber dem Beschlusse des Landtages vorbehalten.

Ferner hat der Unvereinbarkeitsausschuß im Sinne des § 3 Absatz 2, des Bundesgesetzes Verfügungen über die Verwendung der Bezüge zu beschließen, wozu aber die unbedingte Stimmenmehrheit notwendig ist, andernfalls sie den bisher Bezugsberechtigten verbleiben.

§ 7

§ 7

Mitglieder des Stadtrates der Städte Eisenstadt und Rust haben innerhalb der Fristen des § 1 dieses Gesetzes und unter Bekanntgabe der aus der Betätigung sich ergebenden Bezüge die Anzeige über ihre Beteiligung am Unternehemen nach § 2 des Bundesgesetzes an den Bürgermeister zu richten.

Über jede Anzeige stellt der Bürgermeister ohne Verzug fest, ob der Bund oder die Stadt am Unternehmen beteiligt ist, und bejahenden Falles, ob die Bundesregierung oder der Stadtrat die weitere Betätigung im Interesse des Bundes oder der Stadt gelegen erklärt.

Ist der Bund oder die Stadt an dem Unternehmen nicht beteiligt oder hat der Bund oder die Stadt kein Interesse an der Betätigung, fordert der Bürgermeister vom Mitglied des Stadtrates den Nachweis der Rücklegung der Stelle binnen Monatsfrist und erstattet nach Ablauf der Frist hierüber dem Gemeinderate Bericht.

Wird aber das Interesse des Bundes oder der Gemeinde an der Betätigung von der Bundesregierung oder dem Stadtrate bejaht, hat der Bürgermeister binnen Monatsfrist die Beschlußfassung des Gemeinderates über die Zulässigkeit der weiteren Teilnahme des Stadtratmitgliedes an dem Unternehmen einzuholen.

Genehmigt der Gemeinderat diese nicht, hat der Bürgermeister gemäß Absatz 3 den Nachweis der Rücklegung zu verlangen und den Bericht an den Gemeinderat zu erstatten.

Ist der Bürgermeister selbst am Unternehmen beteiligt, hat er die Anzeige an den Vizebürgermeister zu leiten, welcher dann an seiner Stelle zu amtshandeln hat.

§ 8

§ 8

Dem Gemeinderat stehen sinngemäß die Berechtigungen des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages nach § 6 dieses Gesetzes zu; an Stelle des Landtagspräsidenten tritt der Bürgermeister.

§ 9

§ 9

Die erstmaligen Anzeigen der Volksbeauftragten, der Mitglieder der Landesregierung und der Mitglieder der Stadträte der Städte Eisenstadt und Rust sind binnen Monatsfrist nach Kundmachung dieses Gesetzes zu erstatten.