Mitglieder des Stadtrates der Städte Eisenstadt und Rust haben innerhalb der Fristen des § 1 dieses Gesetzes und unter Bekanntgabe der aus der Betätigung sich ergebenden Bezüge die Anzeige über ihre Beteiligung am Unternehemen nach § 2 des Bundesgesetzes an den Bürgermeister zu richten.
Über jede Anzeige stellt der Bürgermeister ohne Verzug fest, ob der Bund oder die Stadt am Unternehmen beteiligt ist, und bejahenden Falles, ob die Bundesregierung oder der Stadtrat die weitere Betätigung im Interesse des Bundes oder der Stadt gelegen erklärt.
Ist der Bund oder die Stadt an dem Unternehmen nicht beteiligt oder hat der Bund oder die Stadt kein Interesse an der Betätigung, fordert der Bürgermeister vom Mitglied des Stadtrates den Nachweis der Rücklegung der Stelle binnen Monatsfrist und erstattet nach Ablauf der Frist hierüber dem Gemeinderate Bericht.
Wird aber das Interesse des Bundes oder der Gemeinde an der Betätigung von der Bundesregierung oder dem Stadtrate bejaht, hat der Bürgermeister binnen Monatsfrist die Beschlußfassung des Gemeinderates über die Zulässigkeit der weiteren Teilnahme des Stadtratmitgliedes an dem Unternehmen einzuholen.
Genehmigt der Gemeinderat diese nicht, hat der Bürgermeister gemäß Absatz 3 den Nachweis der Rücklegung zu verlangen und den Bericht an den Gemeinderat zu erstatten.
Ist der Bürgermeister selbst am Unternehmen beteiligt, hat er die Anzeige an den Vizebürgermeister zu leiten, welcher dann an seiner Stelle zu amtshandeln hat.
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