Dem Unvereinbarkeitsausschusse steht es auch zu, im Sinne des § 8 des Bundesgesetzes die Anträge auf Mandatsverlust bei Mißbrauch der Stelle in gewinnsüchtiger Absicht (§ 7 des Bundesgesetzes) sowie im Falle die Stelle entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes beibehalten wird, für den Landtag vorzubereiten und die Untersuchung nach Absatz 2 des § 8 des Bundesgesetzes bei Beobachtung der Vorschrift des Absatzes 4 durchzuführen. Die Stellung des Antrages auf Aberkennung des Mandates an den Verfassungsgerichtshof bleibt aber dem Beschlusse des Landtages vorbehalten.
Ferner hat der Unvereinbarkeitsausschuß im Sinne des § 3 Absatz 2, des Bundesgesetzes Verfügungen über die Verwendung der Bezüge zu beschließen, wozu aber die unbedingte Stimmenmehrheit notwendig ist, andernfalls sie den bisher Bezugsberechtigten verbleiben.
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