Der Unvereinbarkeitsausschuß hat binnen drei Monaten Beschluß zu fassen, er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten des Landtages mit.
Lautet der Beschluß dahin, daß eine im § 2 des Bundesgesetzes erwähnte Betätigung mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Landtagspräsident den Betroffenen zu verständigen und an ihn die Aufforderung im Sinne des § 2, Absatz 2, dieses Landesgesetzes zu richten sowie den Bericht nach Absatz 3 des erwähnten Paragraphen zu erstatten.
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