Der Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages wird von diesem aus seiner Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählt.
Er entscheidet über die Zulässigkeit der Betätigung der Mitglieder der Landesregierung, bei denen die Interessenerklärung der Bundes- oder Landesregierung vorliegt, sowie die der Mitglieder des Landtages an den in § 2 des Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit oder wenn sich wenigstens die Hälfte der Vertreter der Partei, der das betreffende Mitglied des Landtages angehört, gegen die Betätigung aussprechen, ist diese unzulässig.
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