Die Anzeigen der Mitglieder der Landesregierung, zu denen eine Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Sinne des § 3, Absatz 1, Punkt 1 und 2 des Bundesgesetzes vorliegt, sowie die Anzeigen der Mitglieder des Landtages übergibt der Landtagspräsident dem Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages.
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