Über jede Anzeige von Mitgliedern der Landesregierung stellt der Präsident des Landtages ohne Verzug fest, ob der Bund oder das Land am Unternehmen beteiligt ist, und bejahenden Falles, ob die Bundesregierung oder die Landesregierung die weitere Betätigung des Mitgliedes im Interesse des Bundes oder des Landes gelegen erklärt.
Ist der Bund oder das Land am Unternehmen nicht beteiligt oder hat der Bund oder das Land kein Interesse an der Betätigung, fordert der Präsident des Landtages das Mitglied der Landesregierung auf, ihm innerhalb Monatsfrist nachzuweisen, daß er seine Stelle beim Unternehmen zurückgelegt hat.
Der Präsident des Landtages hat nach Ablauf dieser Frist hierüber dem Landtag Bericht zu erstatten.
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