Mitglieder der Landesregierung und Mitglieder des Landtages, die eine im § 2, des Gesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 294, angeführte Stelle bekleiden, haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in die Landesregierung oder in den Landtag und, wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach erfolgter Wahl geschah, innerhalb eines Monates nach der Bestellung dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe der Bezüge die Anzeige zu erstatten.
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