(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 63) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:
a) Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9;
b) Stellvertreterzulage gemäß § 72;
c) Zulage für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 73;
d) Kinderzulage gemäß § 74;
e) Teuerungszulage gemäß Abs. 3;
f) Besondere Zulage gemäß Abs. 4.
Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach § 81 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
a) für den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,
b) für den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und
c) mit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.
Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
(4) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2002, 24/2009, 68/2010, 25/2011, 49/2015, 65/2019, 5/2023, 35/2023, 37/2024
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 82 § 82*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes 1. Unterabschnittes
…– Übergang von Schadenersatzansprüchen – § 59 – Ersatz von Übergenüssen – § 60 – Verjährung – § 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen – § 62 – Dienstbezüge – mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als…
§ 62 § 62*)Dienstbezüge
(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen. (2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 63) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen: a) Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9; b) Stellvert…
§ 112 § 112*)Schlussbestimmungen
…zu behandeln. (3) Für jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die gemäß § 44 Abs. 2 lit. a des Landesbedienstetengesetzes 1988 erworben wurden, unberührt. Soweit sie solche Urlaubsansprüche noch nicht erworben haben, erreichen sie ein höheres Urlaubsausmaß zu dem Zeitpunkt, an dem sie, wäre auf…
§ 74 § 74*)Kinderzulage
…Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß. (7) Für einen Landesbediensteten mit herabgesetzter Wochenarbeitszeit kann abweichend vom Grundsatz der Aliquotierung nach § 62 Abs. 2 letzter Satz mit Verordnung der Landesregierung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit ein Mindestbetrag festgelegt werden, der jedenfalls als Kinderzulage gebühren soll. (8) …