(1) Landesbedienstete, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, aber bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 68/2010 die Familienzulage nach § 74 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 bezogen haben, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung einen Anspruch auf eine Familienzulage, und zwar in Höhe des Sockelbetrages nach § 74 Abs. 6. Die Familienzulage teilt dasselbe rechtliche Schicksal wie eine Kinderzulage.
(2) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 68/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§ 62 Abs. 3 und 4), am 1. Jänner 2011 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010, 36/2011
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 102 § 102*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988
…In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden: § 103 – Ordnungsstrafen – § 106 – Dienststrafkammer – § 107 – Ankläger – § 108 – Verteidiger – § 109…
§ 111a § 111a*)Überführung von Sozialarbeitern und Erziehern(Novelle LGBl.Nr. 30/2012)
…2000 begonnen hat, ist in jene Gehaltsklasse und in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er erreicht hätte, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Anwendung gekommen wären. (5) Dem Sozialarbeiter bzw. Erzieher ist, sofern ihm nach Abs. 3 oder 4 nicht mindestens der gleiche Monatsbezug gebührt, der…
§ 111c § 111c*)Überführung von Landesbediensteten in Krankenanstalten(Novelle LGBl.Nr. 35/2013)
…zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. (2) In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Landesbedienstete a) der Verwendungsgruppe e/E bis c/C seit…