LBedG 2000
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Landesbediensteten
4. Abschnitt*) Dienstbezüge im „Gehaltssystem neu“
§ 73 § 73*) Zulage für außergewöhnliche Belastungen
(1) Werden einem Landesbediensteten Aufgaben übertragen, mit denen außergewöhnliche Belastungen verbunden sind, die mit der Zuordnung zur Modellstelle nicht berücksichtigt werden konnten, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe des Abs. 2 eine Zulage gewährt werden.
(2) Die Zulage darf 20 v.H. der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, in der der Landesbedienstete eingestuft ist, nicht übersteigen. Es ist dabei auf die Art und den Umfang der außergewöhnlichen Belastungen einerseits und andererseits auf die Stellenbewertung sowie Möglichkeiten, die außergewöhnlichen Belastungen auszugleichen, Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
§ 82c LBedG 2000 · LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 82c
…die niedrigere Gehaltsklasse ergibt; davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß § 82j Abs. 3 . § 70 – Sonderzahlung – § 72 – Stellvertreterzulage – § 73 – Zulage für außergewöhnliche Belastungen – § 74 – Kinderzulage – § 76 – Nebenbezüge – § 77 – Reisegebühren – § 78 – Sachleistungen…
§ 62 § 62*) Dienstbezüge
…nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen: a) Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9 ; b) Stellvertreterzulage gemäß § 72 ; c) Zulage für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 73 ; d) Kinderzulage gemäß § 74 ; e) Teuerungszulage gemäß Abs. 3 ; f) Besondere Zulage gemäß Abs. 4 . Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit…
§ 82d § 82d*) Dienstbezüge
…Abs. 2 , Ausgleichszulage gemäß § 82j Abs. 3 und 4 , Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9 , Stellvertreterzulage gemäß § 72 , Zulagen gemäß § 73 , Kinderzulage gemäß § 74 , sowie Teuerungszulagen und besondere Zulagen gemäß Abs. 3 ). Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81…
§ 110 § 110*) Einschleifbestimmungen
…den folgenden Bestimmungen vermindert sind. (2) Gegenübergestellt werden einerseits der Monatsbezug des Landesbediensteten, wie er sich nach der Überführung gemäß § 109 , ausgenommen § 73 (Zulage für außergewöhnliche Belastungen) und § 74 (Familienzulage, Kinderzulage), ergeben würde und andererseits sein bisheriger Monatsbezug nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 ausgenommen Familien- und…
Rückverweise