(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach § 64 Abs. 6 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt der Landesbedienstete bei der Einstufung über eine höherwertige Ausbildung als in der Modellstelle festgelegt, verringert sich die erforderliche praktische Erfahrung; umgekehrt erhöht sich im Falle einer Ausbildung, welche die in der Modellstelle festgelegten Anforderungen nicht erreicht, die erforderliche praktische Erfahrung.
(2) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Verfügt der Landesbedienstete auch unter Berücksichtigung des Abs. 1 zweiter Satz nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %. Verfügt er über mehr als die erforderliche praktische Erfahrung, ist der Landesbedienstete unter sinngemäßer Anwendung des § 66 in die entsprechend höhere Gehaltsstufe der jeweiligen Gehaltsklasse einzustufen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung und deren wechselseitige Berücksichtigung (Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 letzter Satz) festzulegen.
(4) Bei einem Wechsel der Modellstelle ist der Landesbedienstete wie folgt einzustufen:
a) bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;
b) sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;
c) erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (§ 64 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Landesbediensteten nach § 64 Abs. 6, ist der Landesbedienstete in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.
(5) Das Gehaltsschema umfasst 24 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von 3 Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema neu“).
(6) Ferialarbeitskräften kann ein bis zu 50 % niedrigerer Gehalt gewährt werden. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019, 35/2023, 37/2024
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