Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann auf Antrag des Landesbediensteten die Wochenarbeitszeit (befristet oder unbefristet) bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 106 § 106*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes
…– § 40a – Pflegeurlaub – § 41 – Sonderurlaub – § 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten – § 52 – Beschäftigungsbeschränkungen – § 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit – § 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 76 – Abs. 1 lit. e – Fahrtkostenvergütung –…