(1) Wenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals auf einer Stelle dringend erforderlich ist, kann dem Landesbediensteten eine Sonderzulage gewährt werden.
(2) Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sonderzulage für bestimmte Gruppen von Landesbediensteten festlegen, soweit dies zur Inanspruchnahme von Zuschüssen des Bundes zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts erforderlich ist. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten vorzusehen.
(3) In Ausnahmefällen können mit Landesangestellten durch schriftlichen Vertrag von den Bestimmungen des 4. Abschnittes des I. Hauptstückes abweichende Regelungen getroffen werden. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2023
Rückverweise
LBedG 2000 · Landesbedienstetengesetz 2000
§ 97 § 97*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988
…Austritt – § 27a – Folgebeschäftigung – § 30 – Verschwiegenheitspflicht – § 47 – Alterskarenz – § 49 – in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung – § 70 – Ruhebezugsbeitrag – § 75 – Abfertigung des Ruhebezugs – § 75a – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse – § 76 – Ruhebezug…
§ 131
…über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft. (2) Eine Verordnung nach § 81 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023 kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit Wirkung ab 1. Jänner 2022…
§ 82 § 82*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes 1. Unterabschnittes
…– Nebenbezüge – § 77 – Reisegebühren – § 78 – Sachleistungen – § 79 – Bezugsvorschuss – § 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge – § 81 – Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen – § 81a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 1 lit. b eine Vereinbarung im Sinne des…
§ 62 § 62*)Dienstbezüge
…§ 74; e) Teuerungszulage gemäß Abs. 3; f) Besondere Zulage gemäß Abs. 4. Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach § 81 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit…