(1) Wenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals auf einer Stelle dringend erforderlich ist, kann dem Landesbediensteten eine Sonderzulage gewährt werden.
(2) Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sonderzulage für bestimmte Gruppen von Landesbediensteten festlegen, soweit dies zur Inanspruchnahme von Zuschüssen des Bundes zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts erforderlich ist. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten vorzusehen.
(3) In Ausnahmefällen können mit Landesangestellten durch schriftlichen Vertrag von den Bestimmungen des 4. Abschnittes des I. Hauptstückes abweichende Regelungen getroffen werden. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2023
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