(1) Jede(r) Gleichbehandlungsbeauftragte hat in ihrem (seinem) Wirkungsbereich auf Antrag einer oder eines Bediensteten, die bzw. der eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7, 29, 31 oder 32, eine Belästigung nach den §§ 9, 10 oder 34, eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach § 27 oder eine Verletzung des Behindertenförderungsgebotes nach § 37 behauptet, binnen vier Wochen ab Antragstellung ein Schlichtungsgespräch durchzuführen.
(2) Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat der Dienstgeber eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.
(3) Wird im Zuge des Schlichtungsgespräches keine Einigung erzielt, so kann entweder die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der oder des Betroffenen oder die bzw. der betroffene Bedienstete ein Gutachten nach § 42 beantragen.
(4) Nach Einlangen des Gutachtens der Gleichbehandlungskommission kann die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein weiteres Schlichtungsgespräch durchführen.
(5) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Zurückziehung des Antrages oder mit der Einigung, spätestens jedoch mit dem Ende des zweiten Schlichtungsgespräches.
Rückverweise
L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005
§ 45 § 45
…haben insbesondere ihren Wirkungsbereich betreffende Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und zu beantworten. (3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben Schlichtungsverfahren nach § 46 und nach den Bestimmungen der im § 41 Abs. 4 genannten Gesetze im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und…