(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.
(2) Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:
a) Dienstliche Aus- und Weiterbildung (§ 9);
b) Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;
c) Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 und § 67);
d) Telearbeit (§ 28a);
e) Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (§§ 35, 35a und 36);
f) Pflegeteilzeit (§ 38b);
g) Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 45);
h) Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (§ 49);
i) Wiedereingliederungsteilzeit (§ 49a);
j) Altersteilzeit (§ 49b);
k) Änderung des Beschäftigungsausmaßes (§ 50);
l) Leistungsbeurteilung (§ 63);
m) Festsetzung der Nebenbezüge (§ 66); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;
n) Gewährung einer Ergänzungszulage (§ 71 Abs. 7).
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 51/2015, 7/2019, 37/2023
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 96a § 96a*)Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weis…