GAG 2005
Gliederung
VI. Hauptstück Zuständigkeit, Schlussbestimmungen § 96*) Zuständigkeit
§ 96a § 96a*) Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.
(2) Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:
a)Dienstliche Aus- und Weiterbildung (§ 9);
b)Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;
c)Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 und § 67);
d)Telearbeit (§ 28a);
e)Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (§§ 35, 35a und 36);
f)Pflegeteilzeit (§ 38b);
g)Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 45);
h)Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (§ 49);
i)Wiedereingliederungsteilzeit (§ 49a);
j)Altersteilzeit (§ 49b);
k)Änderung des Beschäftigungsausmaßes (§ 50);
l)Leistungsbeurteilung (§ 63);
m)Festsetzung der Nebenbezüge (§ 66); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;
n)Gewährung einer Ergänzungszulage (§ 71 Abs. 7).
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 51/2015, 7/2019, 37/2023
§ 142a GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 142a § 142a*) Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
…Im Fall von Dienstzuweisungen nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 an andere Rechtsträger gilt § 96a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 mit der Maßgabe, dass die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse auch die Gewährung einer Mehrleistungsvergütung, einer Verwendungszulage oder einer Aufwandsentschädigung als Nebenbezüge ( § 123 in…
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