GAG 2005
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten
2. Abschnitt Pflichten der Gemeindeangestellten § 14 Allgemeine Dienstpflichten
§ 27 § 27*) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
Rückverweise
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Gemeindeangestellte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Gemeindeangestellte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Der § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Der Gemeindeangestellte hat die Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden, wenn
a)zweifelhaft ist, ob die Nebenbeschäftigung nach Abs. 2 zulässig ist;
b) die Nebenbeschäftigung erwerbsmäßig ausgeübt wird;
Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen; Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen; oder
c) es sich um eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts handelt.
Die Meldung hat alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(5) Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,
a)einen Sonderurlaub (§ 36),
b)eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach §§ 38 Abs. 1 lit. b und Abs. 6, 38b, 45, 49, 49a, 49b oder 50 oder
c)eine Familienhospizkarenz (§ 38 Abs. 1 lit. c), eine Pflegekarenz (§ 38a), eine Frühkarenz (§ 39), eine Karenz (§§ 40 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz (§ 49)
in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.
(6) Kein Gemeindeangestellter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erstatten. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 zu versagen.
(7) Tätigkeiten, die ein Gemeindeangestellter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 32/2012, 51/2015, 36/2021, 37/2023
§ 49b GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 49b § 49b*) Altersteilzeit
…beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet, b) der Gemeindeangestellte die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ( AlVG ) erfüllt, c) die regelmäßige Arbeitszeit des Gemeindeangestellten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn…
§ 114 § 114*) Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 36/2021
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 , LGBl.Nr. 36/2021, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 27 Abs. 3 lit. b, 35 Abs. 8a bis 10…
§ 96
…§ 13a Abs. 5 ); d) Festsetzung der Arbeitszeit ( § 20 ); ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan; e) Genehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung ( § 27 ); f) Überstellung von Gemeindeangestellten ab der Gehaltsklasse 15 in eine höhere Modellstelle ( § 29 Abs. 4 ); g) Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer…
§ 142 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 142
…und 23); f) Festsetzung der Arbeitszeit ( § 20 Gemeindeangestelltengesetz 2005 ), ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan; g) Genehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung ( § 27 Gemeindeangestelltengesetz 2005 ); h) Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens ( § 30 Gemeindeangestelltengesetz 2005 ); i) Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64…