(1) Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 49b durch LGBl.Nr. 37/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Verordnungen auf der Grundlage des Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 37/2024 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2024 in Kraft treten.
(4) Die allfälligen in Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage oder über die Gewährung einer besonderen Zulage festgelegten Zulagen finden auf Gemeindeangestellte insoweit keine Anwendung, als diese in § 65 und in den Gehaltsansätzen der Anlagen 1, 1a, 4, 4a, 5, 8, 9 und 9a in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024 bereits berücksichtigt wurden.
(5) Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Gemeindeangestellten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 40, 41 und 43 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.
(6) Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bis spätestens 1. Oktober 2025 in einem Dienstverhältnis stehen, für das Jahresarbeitszeit vereinbart ist, kann abweichend von § 83 Abs. 2 erster Satz auch für den Fall der ganzjährigen Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vereinbart werden, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und den Monatsbezug (§ 56 Abs. 2 bzw. § 71b Abs. 2) nur insoweit gelten, als sich aus dem II. Hauptstück nicht anderes ergibt.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
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