(1) Die Arbeitszeit des Beamten kann auf seinen Antrag für längstens drei Jahre auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn
1.der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach drei Jahren ab Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter (§ 68 Abs. 1) vollendet,
2. die Arbeitszeit des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war,
3. die vor Beginn der Altersteilzeit maßgebende Arbeitszeit des Beamten (Z 2) mit Beginn der Altersteilzeit um mindestens 40 % herabgesetzt wird und
4. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Die Altersteilzeit muss mit einem Monatsersten beginnen. Sie kann längstens bis zum Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 PO 1995) erlangt hat.
(2) Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 werden Zeiträume, in denen die Arbeitszeit auf Grund einer Diensterleichterung (§ 26 Abs. 8) reduziert war, so behandelt, als ob keine Reduktion der Arbeitszeit vorgelegen wäre.
(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Freijahres (§ 52a) oder eines Freiquartals (§ 52b), jeweils einschließlich der Rahmenzeit, oder eines Karenzurlaubes (§ 56) und der Altersteilzeit ist nicht zulässig.
(4) Der Antrag des Beamten ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn schriftlich zu stellen und hat den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung, das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie den Antrag nach § 68b Abs. 1 Z 1 bzw. bei Nichterfüllung der Voraussetzungen den Antrag nach § 68c Abs. 1 zu enthalten, mit Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, wenn nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 1 eintritt. Nach der Antragstellung sind Anträge auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 61 Abs. 5 und § 73f Abs. 11 PO 1995 unzulässig. Zwischen Antragstellung und dem vorgesehenen Beginn der Altersteilzeit ist eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes nicht zulässig.
(5) Der Beamte darf während der Altersteilzeit weder eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben noch zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Allfällige Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (§ 26b Abs. 2 Z 7) sind binnen drei Monaten ab deren Entstehen im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. § 27 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
(6) Für die Dauer der Altersteilzeit gebührt dem Beamten bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit für die Normalarbeitszeit bzw. für die herabgesetzte Arbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte, wobei jährliche Anpassungen und Erhöhungen des Entgelts sinngemäß zu berücksichtigen sind. Der sich auf den Monatsbezug beziehende Teil des Lohnausgleichs ist Bestandteil des Monatsbezuges und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginns, der Dauer, der zeitlichen Lagerung der Altersteilzeit und das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit verfügen.
§ 29a DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 29a Altersteilzeit
…§ 29a. (1) Die Arbeitszeit des Beamten kann auf seinen Antrag für längstens drei Jahre auf mindestens 40 % und höchstens 60 % des für die Vollbeschäftigung…
§ 115w Übergangsbestimmungen zur 69. Novelle zur Dienstordnung 1994
… 29a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 und Abs. 6 in der Fassung vor der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden. (3) Abweichend von § 29a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, jeweils in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 , kann die Arbeitszeit des Beamten…
§ 68c
…Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingebracht werden. Dies gilt nicht für Anträge, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersteilzeit gemäß § 29a Abs. 4 gestellt werden. (2) § 68b Abs. 2 gilt sinngemäß.…
§ 68b Versetzung in den Ruhestand über Antrag
…in den Ruhestand eingebracht werden. Dies gilt nicht für Anträge gemäß Abs. 1 Z 1 , die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersteilzeit gemäß § 29a Abs. 4 gestellt werden. (2) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 wird mit Ablauf des Monats…
§ 41a BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 41a Urlaubsersatzleistung
…Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten pauschalierten Nebengebühren ( § 33 ), einschließlich des auf diese Nebengebühren entfallenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 29a Abs. 6 DO 1994 , und 3. einer anteiligen Sonderzahlung ( § 3 Abs. 3 ) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1, welche dem Beamten während…
§ 7 Pensionsbeitrag
…dem Gehalt und 2. den ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, einschließlich des sich darauf beziehenden Teils des Lohnausgleichs gemäß § 29a der Dienstordnung 1994 . Bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 vermindert…
§ 7 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 7 Teilauslastung
…§ 8 dieses Gesetzes gelten und 5. § 29 Abs. 3 und 4 DO 1994 nicht anzuwenden ist. (2a) § 29a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ im jeweils richtigen…
§ 4 RVZG 1995 · RVZG 1995 · Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
§ 4 Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage
…§ 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten. Diese Nebengebühren sind für Nebengebührenbezugsmonate während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 in der Höhe zu berücksichtigen, die der durchschnittlichen Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit gebührenden und im Sinn des §…
§ 3 Anspruch auf die Ruhegenusszulage
…eine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen wurde oder eine derartige Nebengebühr in Form eines Lohnausgleiches gemäß § 29a Abs. 6 DO 1994 fortgezahlt wurde.…
§ 2 Für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren
… 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser Nebengebühren beträgt. Während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 ist ein solcher Pensionsbeitrag auch von dem sich auf die Nebengebühren beziehenden Teil des Lohnausgleichs zu leisten. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach…
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