(1) Eine Nebengebühr ist für die Ruhegenusszulage durch Verordnung des Stadtsenates anrechenbar zu erklären, wenn
1. es sich bei dieser Nebengebühr vergleichsweise um Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, im Zusammenhalt mit § 49 Abs. 3 ASVG handelt, und
2. die Tätigkeit, für die die Nebengebühr gewährt wird, in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung des Beamten steht.
(1a) Als für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr im Sinn dieses Gesetzes gilt auch die Urlaubsabgeltung gemäß § 38a Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55.
(2) Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser Nebengebühren beträgt. Während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 ist ein solcher Pensionsbeitrag auch von dem sich auf die Nebengebühren beziehenden Teil des Lohnausgleichs zu leisten. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(3) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt, wenn der Beamte auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
RVZG 1995 · Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995
§ 4 Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage
…die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren aus höchstens 480 Nebengebührenbezugsmonaten. Diese Nebengebühren sind für Nebengebührenbezugsmonate während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO …
§ 2 Für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühren
…Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % dieser Nebengebühren, sonst 11,05 % dieser Nebengebühren beträgt. Während der Inanspruchnahme einer Altersteilzeit gemäß § 29a DO 1994 ist ein…
§ 3 Anspruch auf die Ruhegenusszulage
…Dienstverhältnis zur Stadt Wien mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweist. Nebengebührenbezugsmonate aus einem nach dem 31. Dezember 2001 bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bleiben unberücksichtigt (2) Als Nebengebührenbezugsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens eine im Sinn des § 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbare Nebengebühr bezogen wurde oder eine derartige…
§ 5a Begünstigungen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Organisationsänderung
…in den Ruhestand versetzt worden ist und zur Zeit der Ruhestandsversetzung das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das Mindestpensionsalter (§ 2a PO 1995) erreicht hat, gelten §§ 2 bis 5 mit den sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Abweichungen. (2) Hat der Beamte im fünfzehntletzten bis einschließlich viertletzten Monat des Dienststandes…
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